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VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für RIFA SaaS, IT-Dienstleistungen und weitere Leistungen von Stefan Drews / ESHO gegenüber Geschäftskunden.

Anbieter: Stefan Drews / ESHOAn der Küchenbreite 18, 06311 HelbraStand: September 2026
Auf dieser Seite 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Leistungen und Änderungen 4. RIFA SaaS 5. Verfügbarkeit und Support 6. Mitwirkungspflichten 7. Vergütung 8. Gerätemiete 9. Mängelansprüche 10. Haftung 11. IT-Sicherheit 12. Datenschutz 13. Laufzeit und Kündigung 14. Höhere Gewalt 15. Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Stefan Drews, handelnd unter ESHO, An der Küchenbreite 18, 06311 Helbra („ESHO“), und dem Kunden über die Bereitstellung der cloudbasierten Unternehmenssoftware RIFA sowie über IT-Beratung, Implementierung, Support, Hosting, IT-Sicherheitsleistungen und sonstige im jeweiligen Vertrag bezeichnete Leistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. ESHO schließt keine Verträge auf Grundlage dieser AGB mit Verbrauchern.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ESHO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Angebote von ESHO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von ESHO in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags oder durch die auf eine Bestellung des Kunden folgende Bereitstellung der vereinbarten Leistung zustande.

(2) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen konnte. Die bei Vertragsschluss bereitgestellte Fassung ist maßgeblich.

(3) Für den Inhalt des Vertrags gelten in folgender Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen einschließlich Angebot oder Auftragsbestätigung, eine Leistungsbeschreibung oder ein Service Level Agreement, ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung und diese AGB. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung geht anderen Unterlagen nur hinsichtlich seines datenschutzrechtlichen Regelungsgegenstands vor.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Änderungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben oder im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Leistungsumfang und Änderungen

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag, Angebot, der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung. ESHO erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach dem zum Leistungszeitpunkt maßgeblichen Stand der Technik, soweit dieser für die jeweilige Leistung einschlägig und vertraglich geschuldet ist.

(2) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, erbringt ESHO Dienstleistungen. Insbesondere bei Beratung, Schulung und laufendem Support wird kein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg geschuldet.

(3) Wünscht eine Partei eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, prüft ESHO deren Auswirkungen auf Vergütung, Termine und sonstige Vertragsbedingungen. Die Umsetzung erfolgt erst nach einer Vereinbarung in Textform. Bis dahin gilt der ursprüngliche Leistungsumfang fort. Die Parteien berücksichtigen bei einer Änderung sowohl zusätzlichen Aufwand als auch nachweislich entfallenden Aufwand angemessen.

(4) Der Leistungsort wird unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien von ESHO bestimmt, sofern kein bestimmter Leistungsort vereinbart ist.

§ 4 Bereitstellung von RIFA als SaaS

(1) ESHO stellt dem Kunden RIFA für die vereinbarte Vertragslaufzeit als cloudbasierte Software über das Internet zur Nutzung bereit. Funktionsumfang, gebuchte Module, Nutzerzahl, Speicherumfang und weitere Leistungsmerkmale ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder der Leistungsbeschreibung. Eine Überlassung des Quellcodes oder einer dauerhaft installierbaren Programmkopie ist nicht geschuldet.

(2) Der Kunde darf RIFA während der Vertragslaufzeit für eigene betriebliche Zwecke durch die vereinbarte Anzahl autorisierter Nutzer verwenden. Eine Nutzung für Dritte, die entgeltliche Weitergabe von Zugängen oder die Umgehung technischer Nutzungsbeschränkungen ist ohne Zustimmung von ESHO nicht zulässig.

(3) ESHO darf RIFA aktualisieren, weiterentwickeln und technisch anpassen, insbesondere zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Kompatibilität und Rechtskonformität. Vereinbarte Kernfunktionen dürfen dabei nicht ohne sachlichen Grund wesentlich eingeschränkt werden. Über für den Kunden wesentliche, vorhersehbare Änderungen informiert ESHO rechtzeitig.

(4) An den vom Kunden in RIFA eingestellten Daten und Inhalten verbleiben die dem Kunden zustehenden Rechte. Der Kunde gestattet ESHO, diese Daten in dem Umfang zu verarbeiten, zu vervielfältigen und technisch zu übertragen, der für die vertragsgemäße Bereitstellung, Datensicherung und Fehlerbehebung erforderlich ist.

(5) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und erforderliche Sicherung der von ihm bereitgestellten Inhalte verantwortlich. Er darf insbesondere keine rechtswidrigen Inhalte einstellen und muss über die hierfür notwendigen Rechte und datenschutzrechtlichen Befugnisse verfügen.

§ 5 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Vereinbarte Verfügbarkeiten, Supportzeiten sowie Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergeben sich ausschließlich aus einem Angebot, einer Leistungsbeschreibung oder einem Service Level Agreement. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist keine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit oder Reaktionszeit geschuldet; ESHO hält den Dienst im Rahmen des technisch und betrieblich Zumutbaren allgemein nutzbar und bearbeitet Störungen innerhalb angemessener Zeit.

(2) ESHO darf notwendige Wartungsarbeiten durchführen. Planbare Wartungsfenster werden nach Möglichkeit so gelegt, dass die Nutzung möglichst wenig beeinträchtigt wird, und rechtzeitig angekündigt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.

(3) Nicht als von ESHO zu vertretende Nichtverfügbarkeit gelten insbesondere Störungen der kundenseitigen Internetanbindung, kundenseitiger Systeme oder nicht von ESHO kontrollierter Netze, soweit ESHO die Ursache nicht zu vertreten hat.

(4) Supportanfragen sind über die von ESHO bereitgestellten Supportkanäle mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung einzureichen. Der Kunde unterstützt ESHO bei der Fehleranalyse in zumutbarem Umfang.

(5) Soweit für ein RIFA-Paket eine Reaktion innerhalb von 24 Stunden vereinbart ist, werden für diese Frist ausschließlich Montag bis Freitag berücksichtigt. Gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz von ESHO werden nicht als Supporttage berücksichtigt. Die Reaktionszeit bezeichnet den Beginn der Bearbeitung oder eine qualifizierte Rückmeldung, nicht die vollständige Behebung innerhalb dieser Frist.

§ 6 Mitwirkungspflichten und Zugangssicherheit

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig und kostenfrei bereit. Er benennt einen fachlich geeigneten Ansprechpartner mit den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungsbefugnissen.

(2) Zugangsdaten sind personengebunden zu verwenden, geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Der Kunde informiert ESHO unverzüglich über einen vermuteten Missbrauch und deaktiviert nicht mehr benötigte Benutzerkonten.

(3) Vor Arbeiten von ESHO an kundeneigenen Systemen erstellt der Kunde eine aktuelle, funktionsgeprüfte Datensicherung, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von ESHO gehört. Soweit RIFA eine Exportfunktion bereitstellt, exportiert der Kunde geschäftskritische Daten in für ihn angemessenen Abständen.

(4) Verzögerungen und nachgewiesener Mehraufwand infolge einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gehen nicht zulasten von ESHO. ESHO informiert den Kunden über erkennbare Auswirkungen und rechnet erforderlichen Mehraufwand nach der vereinbarten Vergütung ab.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Fehlt eine Vergütungsvereinbarung, werden Leistungen nach den dem Kunden vor Leistungsbeginn mitgeteilten Stundensätzen abgerechnet. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wiederkehrende Entgelte für RIFA, Hosting, Support, Managed Services oder Mietleistungen werden monatlich im Voraus berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Aufwand erbrachte Leistungen werden nachträglich abgerechnet.

(3) Rechnungen sind 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

(4) Bei vertraglich vereinbarten oder vom Kunden beauftragten Vor-Ort-Einsätzen werden Reisekosten und sonstige notwendige Auslagen stets zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet. Fahrtkosten werden nach der dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Reisekostenregelung oder Preisliste abgerechnet. Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Übernachtungen und sonstige notwendige Reiseauslagen werden in tatsächlich entstandener, angemessener Höhe berechnet. Reisezeit gilt nicht als Reisekosten; ihre Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.

(5) Preisänderungen für laufende Verträge bedürfen einer vertraglichen Grundlage oder einer Vereinbarung der Parteien. Die allgemeine Änderungsklausel in § 15 Abs. 3 berechtigt ESHO nicht zu einseitigen Preisänderungen.

(6) Wird im Angebot ein RIFA-Einführungspreis für einen bis einschließlich 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag vereinbart, gilt dieser Preis dauerhaft für die ununterbrochene Laufzeit dieses Vertrags. Nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Vertrags besteht bei einem späteren Neuabschluss kein Anspruch auf den früheren Einführungspreis.

§ 8 Vermietung von Druckern und sonstigen Geräten

(1) Vermietete Geräte bleiben im Eigentum von ESHO. Der Kunde behandelt sie pfleglich, beachtet die Herstellerhinweise und schützt sie vor Zugriffen unbefugter Personen. Standortwechsel bedürfen der vorherigen Abstimmung, soweit sie Wartung oder Betrieb beeinflussen können.

(2) Wartung, Reparaturen und Verbrauchsmaterial sind nur in dem im jeweiligen Vertrag bezeichneten Umfang enthalten. Für vom Kunden zu vertretende Schäden, unsachgemäße Nutzung oder nicht autorisierte Eingriffe trägt der Kunde die erforderlichen Kosten.

(3) Bei Vertragsende gibt der Kunde die Geräte einschließlich des mitvermieteten Zubehörs in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zurück. Normale Abnutzung gilt nicht als Schaden. Abholung, Rücktransport und gegebenenfalls erforderliche Datenlöschung richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Bei RIFA und anderen zeitweise bereitgestellten Leistungen gelten für Mängel während der Vertragslaufzeit die gesetzlichen mietrechtlichen Vorschriften, soweit der Vertrag oder diese AGB keine wirksame abweichende Regelung enthalten. Der Kunde zeigt Störungen unverzüglich und so konkret wie zumutbar an. ESHO ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Behebung innerhalb angemessener Frist zu geben.

(2) Bei Dienstleistungen schuldet ESHO die fachgerechte Leistungserbringung, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, sofern dieser nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Für Kauf- und Werkleistungen verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer ausdrücklich übernommenen Garantie, in den gesetzlich zwingenden Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie für Schadensersatzansprüche, auf die § 10 Abs. 1 bis 3 Anwendung findet.

(4) Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung gemäß der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Ansprüche wegen eines vom Kunden oder seiner Systemumgebung verursachten Fehlers bestehen nicht. Das gilt insbesondere bei einer Nutzung außerhalb der vereinbarten Systemvoraussetzungen, bei nicht autorisierten Eingriffen oder bei Nichtbeachtung zumutbarer Sicherheitshinweise, soweit der jeweilige Umstand für den Fehler ursächlich ist.

§ 10 Haftung

(1) ESHO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

(4) Bei Datenverlust ist die Haftung nach Abs. 2 auf den typischen Aufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung erforderlich gewesen wäre. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit die Datensicherung oder Wiederherstellbarkeit der betroffenen Daten ausdrücklich eine Hauptleistungspflicht von ESHO ist.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von ESHO.

§ 11 Besondere Bedingungen für IT-Sicherheitsleistungen

(1) Sicherheitsanalysen, Penetrationstests, Schwachstellenbewertungen und Sicherheitskonzepte beziehen sich auf den vereinbarten Prüfumfang, den untersuchten Systemzustand und die zum Prüfzeitpunkt verfügbaren Informationen. ESHO schuldet eine fachgerechte Prüfung, jedoch keine Garantie, dass sämtliche Schwachstellen erkannt werden oder zukünftig kein Sicherheitsvorfall eintritt.

(2) Der Kunde entscheidet über die Umsetzung von Empfehlungen und ist für deren rechtzeitige Durchführung verantwortlich. ESHO haftet nicht, soweit ein Schaden ursächlich darauf beruht, dass der Kunde eine fachlich zutreffende, verständliche und zumutbare Empfehlung schuldhaft nicht oder verspätet umgesetzt hat.

(3) Aktive Sicherheitstests erfolgen nur aufgrund eines in Textform festgelegten und freigegebenen Prüfumfangs. Der Kunde sichert zu, für die einbezogenen Systeme und Daten die erforderlichen Befugnisse zu besitzen oder die Zustimmung der Berechtigten eingeholt zu haben.

(4) Der Kunde stellt ESHO von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilten Berechtigung beruhen und ESHO den freigegebenen Prüfumfang eingehalten hat. ESHO informiert den Kunden unverzüglich über solche Ansprüche und ermöglicht ihm, die Abwehr in Abstimmung mit ESHO zu übernehmen. Eigene Pflichtverletzungen von ESHO bleiben unberührt.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Sie geben solche Informationen nur an Beschäftigte und eingesetzte Dritte weiter, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(2) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt oder allgemein zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung allgemein zugänglich werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die betroffene Partei wird, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses bestehen.

(4) Soweit ESHO personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen verarbeitet ESHO personenbezogene Daten nach den geltenden Datenschutzvorschriften und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.

§ 13 Laufzeit, Kündigung und Leistungsaussetzung

(1) Die Laufzeit eines Vertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Einmalige Dienstleistungen enden mit ihrer vollständigen Erbringung; Werkleistungen enden mit Abnahme und Erfüllung der beiderseitigen Pflichten.

(2) Dauerschuldverhältnisse laufen zunächst für die vereinbarte Mindestlaufzeit. Nach deren Ablauf verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit und können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden, sofern der individuelle Vertrag keine andere, ausdrücklich vereinbarte Regelung enthält.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund heilbar ist, ist vor der Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

(4) ESHO darf laufende Leistungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Kunde mit einem erheblichen, fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Betrag länger als 30 Kalendertage in Verzug ist und eine weitere, mindestens 14-tägige Zahlungsfrist mit Ankündigung der Aussetzung erfolglos abgelaufen ist. Die Aussetzung muss verhältnismäßig sein und darf nicht weiter reichen oder länger dauern als erforderlich. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

(5) Während einer vom Kunden zu vertretenden Aussetzung bleibt die Vergütungspflicht bestehen, soweit ESHO leistungsbereit ist und seine vereinbarten Ressourcen weiterhin vorhält. Rechte des Kunden wegen einer von ESHO zu vertretenden Leistungsstörung bleiben unberührt.

(6) Der Kunde exportiert seine Daten vor Vertragsende mit den bereitgestellten Exportfunktionen. Soweit vereinbart, unterstützt ESHO eine Migration gegen Vergütung nach Aufwand. Nach Vertragsende hält ESHO Kundendaten für den vertraglich bezeichneten Zeitraum, mindestens jedoch 30 Kalendertage, zur Abholung bereit und löscht sie anschließend, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Nachweise einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung behandelt.

§ 14 Höhere Gewalt und externe Abhängigkeiten

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbares Ereignis verursacht werden. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen sowie schwerwiegende, nicht pflichtwidrig verursachte Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen gehören.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Leistungsfristen verlängern sich nur um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage und ist einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 15 Schlussbestimmungen und Änderungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von ESHO. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) ESHO darf diese AGB für bestehende Dauerschuldverhältnisse nur ändern, soweit dies wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen Änderung von Gesetzen, verbindlicher Rechtsprechung oder zwingender technischer beziehungsweise sicherheitsbezogener Rahmenbedingungen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Die Änderung darf das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Kunden verschieben und keine wesentlichen Hauptleistungspflichten oder Preise ändern.

(4) Zulässige Änderungen nach Abs. 3 werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Wird der Kunde durch die Änderung nicht nur unwesentlich benachteiligt, kann er den betroffenen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung zum Änderungszeitpunkt in Textform kündigen. Auf dieses Recht wird in der Mitteilung hingewiesen. Andere Änderungen, insbesondere von Preisen oder wesentlichen Hauptleistungspflichten, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.

Hinweis: Diese AGB gelten nur für Verträge mit Unternehmern. Ergänzende Leistungsbeschreibungen, ein Service Level Agreement und gegebenenfalls ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung sind Bestandteil des jeweiligen Angebots.

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